Fragen & Antworten
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zu Pflegedienstleistungen, zur Pflegeversicherung und zur Beantragung von Hilfen. Ihre Frage ist nicht dabei? Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per Mail. Wir sind gerne für Sie da.
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Behandlungspflege – das sind pflegerische oder therapeutische Tätigkeiten, die Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen verordnet haben und die durch Pflegekräfte der Katholischen Sozialstation erbracht werden. Diese Tätigkeiten rechnen wir bei Vorliegen der entsprechenden Genehmigung mit Ihrer Krankenkasse ab.
Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem:
Zur Grundpflege zählen unsere pflegerischen Tätigkeiten, die Ihrer grundlegenden Versorgung dienen. Diese Pflegetätigkeiten rechnen wir mit der Pflegekasse ab.
Dies sind beispielsweise:
Der Entlastungsbetrag (131 € pro Monat) trägt dazu bei, pflegende Angehörige zu entlasten. So können pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben, ihre sozialen Kontakte aufrechterhalten und ihren Alltag mit Unterstützung selbständig bewältigen.
Der Entlastungsbetrag (siehe „Welche Pflegeleistungen übernimmt die Pflegekasse – und was trage ich selbst?“) kann für Angebote anerkannter Dienste in Anspruch genommen werden (z. B. organisierte Nachbarschaftshilfen, mobile soziale Dienste, Pflegedienste) oder neu seit 2025 durch sogenannte ehrenamtlich Einzelhelfende, wie Nachbarn oder Bekannte (die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse, dem Pflegestützpunkt Freiburg oder unserer Beratungsstelle).
Zu den Leistungen zählen zum Beispiel:
Sollte der Entlastungsbetrag innerhalb eines Jahres nicht ausgeschöpft sein, kann der nicht verbrauchte Betrag bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres eingesetzt werden.
Vielleicht fragen Sie und Ihre An- und Zugehörigen sich, welche Unterstützungen und Leistungen für Sie sinnvoll sein können, was für Entlastung sorgen kann, wie sich Ihre Lebensqualität im Alter erhöhen und sichern lässt?
Oder Sie fragen sich, was Ihnen von Staat oder Kasse an Leistungen zusteht und wie man Ihr Unterstützungspaket für zu Hause möglichst rund und doch bezahlbar schnüren kann?
Antworten auf diese und viele weitere Fragen bietet Ihnen die Katholische Sozialstation mit Schulungen in der Häuslichkeit und mit den Pflegeberatungsbesuchen.
Die Pflegekasse übernimmt für beides die Kosten, fragen Sie bei uns nach. Gerne vereinbaren wir dafür einen Termin mit Ihnen, sprechen Sie uns an.
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht für pflegebedürftige Menschen ab dem Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt auch für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung (z. B. Krankenhaus, Reha) oder in sonstigen Krisensituationen.
Dabei gilt:
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr (siehe „Welche Pflegeleistungen übernimmt die Pflegekasse – und was trage ich selbst?“) .
Dabei gilt:
Wenn Sie einem der fünf Pflegegrade zugeordnet sind, übernimmt die Pflegekasse einen Teil Ihrer Pflegekosten. Es gibt zwei Hauptarten von Leistungen:
1. Pflegesachleistungen
Unterstützungsleistungen für Pflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die im Leistungskatalog der Pflegekassen enthalten sind, rechnet die Katholische Sozialstation direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. In einigen Fällen kommen Gebühren und Zuzahlungen hinzu, die Sie selbst tragen müssen. Doch im Leistungskatalog der Pflegekassen sind nicht alle Leistungen, die Sie sich wünschen, die Ihnen guttun oder die wir Ihnen empfehlen, enthalten. Diese sogenannten Wahlleistungen müssen selbst bezahlt werden.
2. Pflegegeld
Das Pflegegeld erhalten Sie direkt, wenn Sie von An- und Zugehörigen privat gepflegt werden. Es soll zusätzliche private Ausgaben abdecken (z. B. Fahrtkosten, Hilfe durch die Familie). Der Betrag ist allerdings geringer als die Pflegesachleistungen. Es lohnt sich daher, professionelle Leistungen in Anspruch zu nehmen, da diese qualitativ hochwertig sind und größtenteils von der Kasse bezahlt werden. Das entlastet auch An- und Zugehörige und sorgt für mehr Lebensqualität.
Wenn für die Unterstützungsleistungen der Katholischen Sozialstation nicht der volle Betrag der Pflegesachleistungen benötigt wird, bekommen Sie selbst den Restbetrag anteilig als Pflegegeld ausbezahlt. Diese Form wird Kombinationsleistung (von Pflegesachleistung und Pflegegeld) genannt. Sie sollten Ihrer Kasse mitteilen, wenn Sie diese Leistungen kombinieren möchten.
3. Entlastungsbeitrag
Zusätzlich können Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, noch den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich erhalten. Damit können sie Unterstützungsleistungen wie Spazierengehen, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, Hilfe beim Einkaufen und im hauswirtschaftlichen Bereich oder den Besuch einer Betreuungsgruppe finanzieren. Der Entlastungsbetrag wird nicht ausbezahlt, sondern von der Pflegekasse direkt an die Anbieter der Unterstützungsleistungen überwiesen.
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist es notwendig einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Sie sind dort pflegeversichert, wo Sie auch krankenversichert sind, dort erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen. Den ausgefüllten Antrag schicken Sie wieder an Ihre Pflegekasse zurück. Diese leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst (MD) weiter, der dann nach schriftlicher Ankündigung zu einem Hausbesuch bei Ihnen vorbeikommt, um die Begutachtung zur Pflegegradeinstufung durchzuführen. Den evtl. Grad der Pflegebedürftigkeit und das Gutachten bekommen Sie dann von der Pflegekasse zugesendet.
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. In dieser Zeit muss also Ihre Pflegekasse dafür sorgen, dass eine Begutachtung stattfindet und Sie einen Bescheid zu Ihrem Antrag erhalten.
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen in ihrer Selbständigkeit oder ihren Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig kompensieren kann.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorliegen.
Es gibt fünf Pflegegrade. Entscheidend für die Einordnung in einen Pflegegrad ist der Grad der Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen:
Darüber hinaus werden die Module „Außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ erfasst, jedoch sind diese nicht relevant für die Ermittlung des Pflegegrades.