Bin ich pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig kompensieren kann.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate vorliegen.

Es gibt fünf Pflegegrade. Entscheidend für die Zuordnung in einen Pflegegrad, ist der Grad der Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen:

  1. Mobilität (z.B. Positionswechsel im Bett, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren, Beteiligen an einem Gespräch)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, verbale Aggression, Ängste, Antriebslosigkeit, Wahnvorstellungen)
  4. Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, eingießen von Getränken, Benutzung einer Toilette)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel, Wundversorgung, Arztbesuche)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds)

Darüber hinaus werden die Module „Außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ erfasst, jedoch sind diese nicht relevant für die Ermittlung des Pflegegrades.